EU Führerschein und die 3. Führerscheinrichtlinie

(openPR) - Die 3. Führerscheinrichtlinie, mit der der sogenannte Führerscheintourismus unterbunden werden soll, wurde am 30. Dezember 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist damit seit dem 19.01.2007 in Kraft

Nach der 3. Führerscheinrichtlinie darf kein Mitgliedsstaat einer Person einen Führerschein ausstellen, deren Fahrerlaubnis im Heimatland eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde. Neu ist insbesondere die Regelung, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnt, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein in seinem Hoheitsgebiet entzogen ist. Damit soll nach Auskunft des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Führerscheinmissbrauch effektiver als bisher bekämpft werden. Die Richtlinie sieht allerdings auch vor, dass vor deren in Kraft treten ausgestellte Fahrerlaubnisse Bestandsschutz erhalten.Dies bedeutet faktisch die Anerkennung aller bis dahin ausgestellten Führerscheine. Wie die Umsetzung dieser europäischen Richtlinie in das jeweilige nationale Recht erfolgt und wie wirksam sie angewendet wird, lässt sich derzeit noch nicht absehen. Immerhin verbleiben den übrigen EU-Ländern 5 Jahre, also bis zum 19 Januar 20013 Umsetzungsfrist.

Wer seinen Führerschein verloren hatte, weil er mit Alkohol im Blut oder zu schnell unterwegs war, muss nach der Sperrfrist meist zum so genannten Idiotentest, um seine Fahrerlaubnis zurück zu bekommen. Die MPU zu bestehen ist nicht einfach und zum anderen nicht billig. Viele gehen deshalb ins europäische Ausland, um dort ohne MPU den EU Führerschein zu erwerben.

Dem soll nun durch eine neue Führerscheinrichtlinie ein Riegel vorgeschoben werden. Doch dies kann noch einige Jahre wie oben beschschrieben dauern. Es liegt nun an den einzelnen EU-Ländern wann die 3.Richtlinie im vollem Umfang umgesetzt wird. Die Führerscheinrichtlinie muss in Ihrer Gesamtheit bis 2013 von allen EU-Ländern umgesetzt werden.
Artikel 18 der 3.Richtlinie besagt wann welche Teile der Richtlinie Inkrafttreten. Hier der Link zur 3. Führerscheinrichtinie: eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_403/l_40320061230de00180060.pdf

Ferner besagt die 3.Führerscheinrichtlinie:Eine Fahrerlaubnis welche vor dem 19 Januar 20013 erteilt wurde darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.

So umstritten die Aussagen zur neuen Führerscheinrichtlinie auch sein mögen, schußendlich beendet diese Richtline das Wunschdenken vieler und wird durch Fakten ersetzt.

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Norbert Sohrweide
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Die Firma Sohrweide informiert umfassend seit dem Jahre 2004 über den Erwerb des EU-Führerscheines in Tschechien und anderen EU-Ländern. Dabei wird die Rechtsprechung ebenso wie die Wohnsitzregelung berücksichtigt welche entscheidend für die Bestandskraft eines Führerscheines ist. Die Firma Sohrweide wird inzwischen von mehren Rechtsanwälten empfohlen, denn nur unter Einhaltung und die Erfüllung der EU-Rechtsvorschriften und der Gesetze der jeweiligen EU-Länder macht den Führerscheinerwerb möglich. Die Firma behält sich vor unter Berücksichtigung der bekannten Fakten die zum Führerscheinverlust führten mögliche Kunden abzulehnen.



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