Genetische Krankheit kein Grund zum Rücktritt für Krankenversicherung

(openPR) - Private Krankenversicherungen können nicht wegen einer genetischen Erkrankung vom Versicherungsvertrag zurücktreten, so eine Entscheidung des Landgerichts Bielefeld vom 14.02.07 (Az. 25 O 105/06).

Im Hinblick auf den von der beklagten Krankenversicherung für den Rücktritt zum Anlass genommene Thalassaemia minor spricht bereits gegen eine Erheblichkeit dieses Umstandes, dass es sich um eine durch einen Gendefekt hervorgerufene Veränderung der roten Blutkörperchen handelt. Genetische Defekte werden indes derzeit nicht in die Kalkulation von Krankenversicherungen einbezogen. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V., dem auch die Beklagte angehört, hat vielmehr eine freiwillige Selbstverpflichtungserklärung der Mitgliedsunternehmen geschlossen, in der diese sich u.a. verpflichten, zumindest bis 2011 weder Gentests zur Voraussetzung eines Vertragsabschlusses zu machen, noch von ihren Kunden zu verlangen, freiwillige Gentests vorzulegen. Insoweit wird ausdrücklich auf die im VVG verankerte Anzeigepflicht verzichtet. Auch dennoch vorgelegte Befunde dürfen danach nicht verwertet werden. Dies gilt damit auch für die Thalassaemia minor.

>>> Zur Entscheidung des LG im Volltext www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2007/25_O_105_06urteil20070214.html

IQB - Lutz Barth
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